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Thema Planen & Bauen

Planen Sie ein Bauvorhaben in Vals? Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum Bauwesen: Baugesuchsverfahren, erforderliche Formulare und Dokumente, gesetzliche Grundlagen sowie Kontaktdaten des Bauamts. Zudem können Sie aktuelle Baugesuche in der Gemeinde einsehen.

Valser Architektur

Baugesuch einreichen

Jedes Bauvorhaben in Vals erfordert eine Bewilligung. Abhängig von Art und Grösse Ihres Projekts wählen Sie das entsprechende Verfahren:

  • Ordentliches Baugesuch: für Neubauten, grössere Umbauten und bewilligungspflichtige Vorhaben
  • Meldeverfahren: für kleinere Projekte und Änderungen gemäss Baugesetz

Laden Sie nachfolgend die benötigten Formulare herunter oder holen Sie diese beim Bauamt ab. Reichen Sie Ihr Gesuch vollständig mit allen Plänen und Unterlagen ein.

Das Bauamt der Gemeinde Vals unterstützt Sie gerne bei Fragen zum Verfahren.

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Baugesuch

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Baugesuch im Meldeverfahren

Für Bauten ausserhalb der Bauzonen (BAB) sind die entsprechenden Formulare erhältlich.

Weiterführende Informationen sind auf dem Internet beim Amt für Raumentwicklung Graubünden, Abteilung Nutzungsplanung, erhältlich.

Bewilligungen & Gesetze

Das Baugesetz der Gemeinde Vals und weitere rechtliche Grundlagen regeln, was, wo und wie in Vals gebaut werden darf.

Hier finden Sie die massgebenden Gesetze, Verordnungen und Reglemente als Download.
Das Bauamt berät Sie gerne, welche Bestimmungen für Ihr Vorhaben relevant sind und ob eine Bewilligung erforderlich ist.

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Baugesetz

Aktuelle Baugesuche

FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Das Baugesuch ist mit dem offiziellen Baugesuchsformular im Doppel einzureichen und hat zu umfassen:

a) Situationsplan (Katasterkopie) mit Grenzverlauf, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten und Abstellplätze, Angabe der Grundstückfläche und der überbauten Fläche;

b) Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisationsplan, elektrische Stromversorgung und Telefonanschluss;

c) Grundrisse aller Stockwerke mindestens im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Mauerstärken, Zweckbestimmung der Räume, Fenster-, Türen- und Treppenmasse, Lage, Material und Abmessung der Feuerstellen;

d) Schnitte mindestens im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, inkl. alter und neuer Geländeverlauf;

e) Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien;

f) Pläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung der Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen usw.;

g) kurzer Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung und Parkierung

h) detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze;

i) Angabe der approximativen Baukosten;

j) für die feuerpolizeilich bewilligungspflichtigen Unterlagen gemäss Art. 11 der Verordnung über die Feuerpolizei im Kanton Graubünden sind separate Gesu­che nach den einschlägigen Vorschriften beim örtlichen Feuerpolizeiamt einzureichen.

Das Baugesuch ist vom Bauherrn und Planverfasser zu unterzeichnen. Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Baubehörde die Planunterlagen beschränken. Bei Umbauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehend grau, neu rot, Abbruch gelb).
Bei Bauvorhaben in Gefahrenzonen ist der Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung einzureichen.

Bei aussergewöhnlichen Bauprojekten kann die Baubehörde die Eingabe eines Modells und weiterer ihr notwendig erscheinender Unterlagen verlangen.

Für alle Neubauten und baulichen Veränderungen ist eine Bewilligung der Baubehörde erforderlich.
Insbesondere gilt die Bewilligungspflicht für:

a) Neubauten, An-, Um- und Aufbauten an bestehenden Gebäuden;

b) Änderung der Zweckbestimmung bestehender Räume wie Erstellen neuer Wohnräume, Küche, Aborte, Badezimmer, Wirtschaftslokale, Läden usw.;

c) Feuerungsanlagen, Wasserleitungen, Kanalisationen und Kläranlagen,Abwas­serversickerungenund Tankanlagen;

d) Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten;

e) Erstellung oder wesentliche Abänderung von Einfriedungen und Ausfahrten längs öffentlichem Eigentum;

f) Erstellung oder Abänderung privater Verkehrsanlagen;

g) Aussenrenovationen;

h) Stütz- und Futtermauern, für die Nachbarschaft wesentliche Aufschüttungen, Böschungen und Abgrabungen sowie Terrainveränderungen;

i) Firmentafeln, Schaukästen, Reklamen und Aussenantennen;

k) Anlage und Betrieb von Campingplätzen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Ablage­rungsplätzenund ähnlichen Anlagen;

l) Wohnwagen, die ausserhalb der Campingplätze dauernd aufgestellt werden;

m) Änderungen an wertvollen Gebäuden gemäss dem Inventar der Gemeinde;

n) alle in Art. 11 der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle;

o) Sonnenkollektoren, Solaranlagen, Erdkollektoren und ähnliche Anlagen.

  • Baustart
  • Wasseranschluss
  • Kanalisationsanschluss (Vorlauf: 3 Tage)
  • Bauabhanme (Vorlauf: 3 Tage)

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